Garantiebestimmungen der Rüegg Cheminée Schweiz AG
1. Gesetzliche Gewährleistung
Rüegg Cheminée Schweiz AG (nachfolgend „Rüegg“) gewährt dem Käufer die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferscheindatum resp. ab Datum der Dienstleistung durch den/die Rüegg Mitarbeitenden.
Voraussetzung für sämtliche Ansprüche (inkl. gesetzlicher Gewährleistung) ist, dass:
- das Produkt gemäss Bedienungsanleitung betrieben wurde (insbesondere, dass die zulässige Holzaufgabemenge bei Holzfeuerungen eingehalten wurde).
- die Installation durch einen qualifizierten Fachbetrieb erfolgt ist.
Rüegg hat im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung das Wahlrecht zwischen Minderung, Wandlung oder Ersatzlieferung.
2. Freiwillige Zusatzgarantie bei Garantieregistrierung
Endverbraucher können für Rüegg Produkte innerhalb von 60 Tagen nach Lieferscheindatum von Rüegg eine Garantieregistrierung online über die Website von Rüegg vornehmen. Bei erfolgreicher Registrierung und vollständiger Einhaltung aller unter Ziffer 1 genannten Bedingungen gewährt Rüegg die freiwillige Garantiefrist von 5 Jahren, gültig ab Lieferscheindatum von Rüegg.
Diese freiwillige Zusatzgarantie gilt nur für Kamin-Einsätze und Öfen der Marke Rüegg. Outdoorprodukte und Produkte von anderen Herstellern sind von dieser Zusatzgarantie explizit ausgenommen.
Diese Leistungen sind eine freiwillige Kulanz und können jederzeit widerrufen werden. Sie gelten ausschliesslich bei nachweisbarer Einhaltung aller Voraussetzungen.
3. Verschleissteile
Verschleissteile unterliegen einer natürlichen Abnutzung aufgrund von äusseren Einflüssen, wie Temperatur, Feuchtigkeit, Reinigungsmittel, etc. Die normale Abnutzung durch den Gebrauch, resp. das Befeuern stellt keinen Mangel dar und begründet keinen Gewährleistungsanspruch.
Die folgend aufgelisteten Teile und Baugruppen sind den Verschleissteilen zuzuordnen. Deshalb können für Schäden oder Abnutzungen an diesen Teilen keine Gewährleistung oder freiwillige Garantieleistungen von Rüegg beansprucht werden.
- Feuerraumauskleidung (aus Thermobrikk, Schamotte, Stahlblech, Guss, ...)
- Umlenkplatten
- Feuerkörbe aus Stahl
- Dichtungen
Bei übermässiger Beanspruchung des Heizeinsatzes (z.B. bei Überschreitung der zulässigen Holzaufgabemenge) können sich diese Teile wie auch andere Baugruppen deutlich schneller abnutzen. Hierfür besteht ebenfalls kein Gewährleistungs- oder Garantieanspruch.
Gewährleistungsansprüche bei nachweisbaren technischen Mängeln der Verschleissteile bleiben vorbehalten.
4. Leistung im Garantiefall
4.1 Glasschäden
Die Gewährleistung und Garantie erstreckt sich nicht auf Glasscheiben und deren Beschädigung, insbesondere nicht auf Glasbruch, thermische oder mechanische Beschädigungen sowie Verschmutzungen oder Verfärbungen. Vorbehalten bleiben nachweisbare Material- oder Herstellungsfehler der Glasscheibe.
4.2 Lackschäden
Von der Gewährleistung abgedeckt sind Lackschäden, die auf fehlerhafte Oberflächenbehandlung oder fehlerhafte Anwendung des Lackes zurückzuführen sind.
Lackschäden, die zum Beispiel aufgrund von Feuchtigkeitseinwirkung, ungeeigneten oder zu starken Reinigungsmitteln oder deren unsachgemässen Handhabung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
4.3 Fogging
Mit Fogging in Zusammenhang zu bringende Verfärbungen oder Ablagerungen an Wänden, Decken, Möbeln oder sonstigen Oberflächen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Solche Erscheinungen können unter anderem durch Raumluftqualität, das Zusammenwirken verschiedener flüchtiger organischer Stoffe (VOC), Staub, Temperatur- und Luftströmungsverhältnisse sowie durch die Nutzung und baulichen Gegebenheiten des Aufstellraumes verursacht werden. Sie stellen keinen Mangel der Feuerstelle dar, sofern kein nachweisbarer technischer Defekt des Gerätes ursächlich dafür ist.
Die Beurteilung und Beseitigung solcher Ablagerungen bzw. Verfärbungen fällt nicht in den Umfang der Gewährleistung.
4.4 Rauchentwicklung und Zugverhältnisse
Rauchentwicklung, Rauch- oder Geruchsaustritt in den Aufstellraum sowie Beeinträchtigungen des Verbrennungsverhaltens, die auf ungenügende, schwankende oder nicht geeignete Zugverhältnisse des Schornsteins zurückzuführen sind, sind von der Garantie ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere bei unzureichendem Schornsteinzug, ungünstigen Witterungs- oder Druckverhältnissen, Unterdruck im Aufstellraum, ungeeigneter Dimensionierung oder Ausführung der Abgasanlage sowie bei unzureichender Verbrennungsluftversorgung.
Die Planung, Dimensionierung und Ausführung des Schornsteins sowie die Sicherstellung der erforderlichen Zugverhältnisse liegen ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Rüegg, sofern diese nicht durch Rüegg selbst geplant oder ausgeführt wurden.
4.5 Wärmeabgabe und Heizleistung
Beanstandungen hinsichtlich einer als ungenügend empfundenen Wärmeabgabe oder Heizleistung begründen keinen Garantieanspruch, sofern die in den technischen Unterlagen angegebenen Holzauflagemengen des Gerätes eingehalten werden.
Die tatsächlich wahrgenommene Wärmeabgabe und die Beheizung des Aufstellraumes sind unter anderem von der Raumgrösse, Gebäudehülle, Wärmedämmung, Raumaufteilung, Betriebsweise, Brennstoffqualität und -menge sowie von der Dimensionierung und Ausführung der Kamin- oder Kaminanlage abhängig.
Eine Garantie für eine bestimmte Raumtemperatur oder eine bestimmte Heizwirkung unter den individuellen baulichen und betrieblichen Bedingungen wird nicht übernommen.
Gesetzliche Ansprüche bei nachweisbaren technischen Mängeln des Gerätes bleiben vorbehalten.
5. Regelung bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Uneinigkeit über das Vorliegen eines Mangels oder dessen Ursache steht es dem Kunden frei, auf eigene Kosten eine unabhängige Expertise (z. B. durch einen anerkannten Fachbetrieb oder Sachverständigen) einzuholen. Kommt diese Expertise zu dem Ergebnis, dass der Mangel von Rüegg zu verantworten ist, werden:
-
die Kosten der Expertise rückerstattet, und
-
die Mängelbehebung auf unsere Kosten durchgeführt oder ersetzt.
6. Leistung im Gewährleistungs- oder Garantiefall
Im Garantiefall erfolgt – je nach Anspruchsgrundlage – eine Nachbesserung, ein Ersatz oder eine gesetzliche Rechtsfolge (Minderung, Wandlung). Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Rückvergütung besteht nicht. Die Fristen verlängern oder unterbrechen sich durch Garantieleistungen nicht
7. Abweichungen
Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Rüegg gültig. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung
8. Teilunwirksamkeit
Falls eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Garantiebestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nicht durchsetzbar oder nichtig sind oder werden, wird davon die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen der Vereinbarung in keiner Weise berührt. Rüegg verpflichtet sich in einem solchen Fall, die betroffene Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung mit vergleichbarem wirtschaftlichem Zweck zu ersetzen. Dasselbe gilt sinngemäss für den Fall, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten sollte.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf diese Garantiebestimmungen, die darauf beruhenden Vertragsbeziehun-gen und allfällige Streitigkeiten findet ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
Der Gerichtsstand für natürliche Personen ist im ersten Rang der Sitz der Rüegg Cheminée Schweiz AG oder in zweiter Rangfolge am Wohnsitz des Kunden. Für juristische Personen gilt ausschliesslich der Sitz der Rüegg Cheminée Schweiz AG als Gerichtsstand.
Hinwil, im September 2026. Diese Bestimmungen ersetzen alle früheren Fassungen.