Garantiebestimmungen der Rüegg Cheminée Schweiz AG
1. Gesetzliche Gewährleistung
Rüegg Cheminée Schweiz AG (nachfolgend „Rüegg“) gewährt dem Käufer die gesetzliche Gewährleistung gemäss Art. 197 ff. OR. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferdatum resp. ab Datum der Dienstleistung durch den/die Rüegg Mitarbeitenden.
Voraussetzung für sämtliche Ansprüche (inkl. gesetzlicher Gewährleistung) ist, dass:
- die Anlage gemäss Bedienungsanleitung betrieben wurde,
- die zulässige Holzaufgabemenge eingehalten wurde,
- die Installation durch einen qualifizierten Fachbetrieb erfolgt ist.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig, sind:
- Feuerberührte Teile (z. B. Brennraumauskleidungen, Roste, Dichtungen, Isolationsmaterialien)
- Glasschäden, insbesondere Glasbruch
- Lackschäden, insbesondere durch Reinigungsmittel oder aggressive Umgebung
- Schäden infolge unsachgemässer Nutzung, Überfeuerung oder fehlender Wartung
- Folgeschäden, die direkt oder indirekt durch die Anlage verursacht wurden
- Schäden oder Funktionseinschränkungen, die aufgrund von mangelhaften äusseren Einflüssen entstanden sind (beispielsweise ungünstige Zugverhältnisse im Schornstein < 10 Pa oder > 20 Pa)
Rüegg hat im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung das Wahlrecht zwischen Minderung, Wandlung oder Ersatzlieferung.
2. Freiwillige Zusatzgarantie bei Garantieregistrierung
Endverbraucher können innerhalb von 30 Tagen nach Inbetriebnahme eine Garantieregistrierung online über die Website von Rüegg vornehmen. Bei erfolgreicher Registrierung und vollständiger Einhaltung aller unter Ziffer 1 genannten Bedingungen kann Rüegg nach eigenem Ermessen folgende freiwillige Garantieleistungen gewähren:
- 5 Jahre Garantie auf feuerfeste Auskleidungen
- 10 Jahre Garantie auf den Grundkörper des Heizgeräts
Diese Leistungen sind eine freiwillige Kulanz und können jederzeit widerrufen werden. Sie gelten ausschliesslich bei nachweisbarer Einhaltung aller Voraussetzungen.
3. Regelung bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Uneinigkeit über das Vorliegen eines Mangels oder dessen Ursache steht es dem Kunden frei, auf eigene Kosten eine unabhängige Expertise (z. B. durch einen anerkannten Fachbetrieb oder Sachverständigen) einzuholen. Kommt diese Expertise zu dem Ergebnis, dass der Mangel von Rüegg zu verantworten ist, werden:
- die Kosten der Expertise rückerstattet, und
- die Mängelbehebung auf unsere Kosten durchgeführt oder ersetzt.
4. Leistung im Garantiefall
Im Garantiefall erfolgt – je nach Anspruchsgrundlage – eine Nachbesserung, ein Ersatz oder eine gesetzliche Rechtsfolge (Minderung, Wandlung). Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Rückvergütung besteht nicht. Die Fristen verlängern oder unterbrechen sich durch Garantieleistungen nicht.
5. Abweichungen
Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Rüegg gültig. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung.
6. Teilunwirksamkeit
Falls eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Garantiebestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nicht durchsetzbar oder nichtig sind oder werden, wird davon die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen der Vereinbarung in keiner Weise berührt. Rüegg verpflichtet sich in einem solchen Fall, die betroffene Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung mit vergleichbarem wirtschaftlichem Zweck zu ersetzen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Fall, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten sollte.
7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf diese Garantiebestimmungen, die darauf beruhenden Vertragsbeziehungen und allfällige Streitigkeiten findet ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
Der Gerichtsstand für natürliche Personen ist im ersten Rang der Sitz der Rüegg Cheminée Schweiz AG oder in zweiter Rangfolge am Wohnsitz des Kunden. Für juristische Personen gilt ausschliesslich der Sitz der Rüegg Cheminée Schweiz AG als Gerichtsstand.
Hinwil, im August 2026. Ersetzt alle früheren Fassungen.